Biostimulanzien bilden eine eigenständige Produktgruppe
Biostimulanzien werden im Rahmen der europäischen Düngeprodukte-Verordnung (EU) 2019/1009 als eigenständige Produktgruppe einheitlich definiert.
Alle EU Düngeprodukte weisen eine CE-Kennzeichnung, bekannt etwa aus dem Baustoff- oder Elektronikbereich, auf. Die EU-Düngeprodukte-Verordnung stellt sich wie folgt dar:
In Anhang I werden sechs bzw. sieben Produktfunktionskategorien (PFC) definiert, welche die Produkteigenschaften sowie Mindestgehalte, Löslichkeiten oder Schadstoffgrenzwerte, zum Beispiel für Cadmium, beschreiben.
In Anhang II wird dies ergänzt durch die Anforderungen für die Ausgangsstoffe. In elf Komponentenmaterialkategorien (CMC) wird definiert, welche zusätzlichen stofflichen Anforderungen an die einzelnen Ausgangsstoffe gestellt werden.
In Anhang III werden die allgemeinen und produktspezifischen Kennzeichnungsregelungen sowie Toleranzgrenzen beschrieben.
In Anhang IV werden die einzelnen Verfahren zur Konformitätsbewertung von Düngeprodukten erläutert, die ähnlich einer Zulassung, in Abhängigkeit vom steigenden potenziellen Risiko eines Düngeproduktes und seiner Ausgangsstoffe eine zunehmend aufwändigere Bewertung und Prüfung vorschreibt, um das CE-Kennzeichen verwenden zu dürfen.
Konformitätsbewertung
Für die Konformitätsbewertung muss ein EU-Düngeprodukt in Abhängigkeit von den Produkteigenschaften und den eingesetzten Ausgangsstoffen eines von vier Bewertungsmodulen durchlaufen. Die Funktion eines Produkts ist das erste Kriterium zur Auswahl des Konformitätsbewertungsmoduls. Die grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Produktfunktionskategorie (PFC) sind im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt. Das zweite Kriterium zur Auswahl des Konformitätsbewertungsmoduls ist die Zusammensetzung eines Produkts. Im Anhang II der Verordnung finden sich die grundlegenden Anforderungen für die jeweiligen Komponentenmaterialkategorien (CMC).
Die vier Module setzen unterschiedliche Anforderungen voraus. Für Biostimulanzien ist ein Modul vorgesehen, das mit Prüfstandards gekoppelt ist. Diese Prüfstandards werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt. So müssen z.B. die Produkte ihre Wirksamkeit in Abhängigkeit von der gewählten Kulturpflanze bzw. der Bodenart nachweisen.
Überprüfung
Zur Überprüfung dieser Kriterien werden externe, unabhängige Konformitätsbewertungsstellen (KBS) benötigt. Eine Übersicht der aktuellen KBS befindet sich in der NANDO-Datenbank
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist als notifizierende Stelle (überprüft die Konformitätsbewertungsstellen) benannt worden. Die Konformitätsbewertung von in Deutschland produzierten Düngeprodukten, wie Biostimulanzien, kann in einer Konformitätsbewertungsstelle in jeder akkreditieren KBS der europäischen Union vorgenommen werden.
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